Satzung


Förderverein der katholischen
Grundschule Ascheberg

Satzung

§1

Name des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen:
    „Förderverein der katholischen Grundschule Ascheberg e. V.“
  2. Er wurde am 17.03.1995 gegründet und hat den Sitz in Ascheberg. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung der schulischen, kulturellen und sozialen Belange an der Grundschule Ascheberg.

§3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die Bereitstellung von Geldmitteln und Sachwerten für Schulzwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigten Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Finanzielle Aufwendungen in Amtsausübung für den Verein können erstattet werden.

§4

Mitgliedschaft, Beginn und Ende

  1. Mitglied kann jeder werden, der die Arbeit des Vereins fördern will.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch schriftliche Kündigung zum Monatsende des Folgemonats nach Zugang der Kündigung beim Vorsitzenden oder Schatzmeister
    b) durch Beschluss des Vorstandes (einstimmig),
    (z.B. bei schuldhafter Verletzung des Vereinszweckes oder bei Nichtzahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen)

§5

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

  1.  Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen und Vorschläge über die Verwendung der Vereinsmittel zu machen
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, jährlich zum 15.01 einen Beitrag zu zahlen und den Vereinszweck zu fördern. Unabhängig vom Beitrittsdatum wird im Beitrittsjahr der volle Beitrag eingezogen. Der Mindestbeitrag beträgt zur Zeit jährlich Euro 13,00. Er kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden. Er wird bargeldlos bezahlt und kann nach freiem Ermessen des Mitgliedes erhöht werden. Darüber hinaus können auch von Nichtmitgliedern Spenden in beliebiger Höhe geleistet werden.

§6

Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§7

Vorstand

  1. der  Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer
    e) ein oder mehreren Beisitzern
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Den Vorsitz bei der Wahl führt ein aus der Versammlung gewähltes Mitglied.

Die Vorstandssitze werden in wechselndem Turnus neu besetzt und zwar dergestalt, daß in Jahren mit gerader Jahreszahl der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Beisitzer neu gewählt werden.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,– Euro belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Beträge bis 1.000,– Euro kann der Vorsitzende oder der Schatzmeister mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

§8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 30% der Mitglieder dieses schriftlich verlangen.

§9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
d) Förderung der satzungsgemäß übertragenen Aufgaben
e) Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

§10

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1.  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
  4. Eine Satzungsänderung kann mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden
  5. Die Beschlussfassung erfolgt offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder der Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung entgegenstehen

§11

Niederschrift

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter und vom Schriftführer abzuzeichnen.

§12

Geschäftsjahr/Kassenprüfung

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. des jeweiligen Schuljahres. Die Prüfung der Kasse hat einmal im Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu erfolgen. Das Prüfergebnis wird schriftlich niedergelegt, ist Teil des Rechenschaftsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung und wird zum Protokoll als Anlage beigefügt.

§13

Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger (Gemeinde Ascheberg), mit der Auflage, es für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden.
  4. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§14

Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche gegen den Verein ist Lüdinghausen.
Im übrigen gelten für den Verein die gesetzlichen Bestimmungen.

§15

Vereinsregister

Der Verein ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht in Lüdinghausen eingetragen.